„Arbeitsausfall durch psychische Erkrankungen steigt auf neuen Höchststand“

Sollte diese Information nicht korrekt angezeigt werden, klicken Sie bitte hier.

Diese Meldung veröffentlichte das aerzteblatt.de am 23.02.2023. Die DAK Gesundheit hatte vorab in ihrem Psychoreport mitgeteilt, dass 2022 301 Fehltage je 100 eigene Versicherte verzeichnet wurden. Im Zehn-Jahres-Vergleich bedeutete dies einen Anstieg um 48 Prozent.

DAK-Verstandschef Andreas Storm fordert, der seelischen Gesundheit am Arbeitsplatz noch mehr Beachtung zu schenken. Firmen und Arbeitgeber sollten sich vor diesem Hintergrund verstärkt mit Fragen der psychischen Gesundheit Ihrer Belegschaft beschäftigen.

Aber liegt das wirklich in der Verantwortung von Firmen und Arbeitgebern?

Gemäß dem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) hat der Arbeitgeber laut § 4 bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Um die gesetzlichen Auflagen gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu erfüllen, ist eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen unabdingbar. Dies wird im § 5 des oben genannten Gesetztes auszugsweise wie folgt beschrieben:

  • Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
  • Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen.
  • Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

Es liegt also tatsächlich in der Verantwortung von Firmen und Arbeitgebern, die psychische Gesundheit ihrer Beschäftigten zu sichern. Und dies gelingt Arbeitgebern in erster Linie durch eine qualitativ hochwertige Gefährdungsbeurteilung.
Die Gefährdungsbeurteilung von psychischen Belastungen (GBU Psyche) bei der Arbeit ist seit dem 25.09.2013 im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) noch klarer definiert worden und nun für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Unternehmensgröße, vorgeschrieben.

Außer der gesetzlichen Pflicht, bietet diese auch viele Vorteile.

Zum Beispiel erzielen Arbeitgeber:

  • Klarheit über Ressourcen und Stärken des Unternehmens,
  • Sicherstellung einer hohen Arbeitsqualität und Produktivität und auch
  • Steigerung der Mitarbeitermotivation.
  • Verringerung der Fluktuation im Unternehmen
  • Sicherung von Facharbeitskräfte und besseres Recruiting

Aber wie soll so eine Gefährdungsbeurteilung konkret aussehen, die auch die psychische Belastung mitberücksichtigt? Welche Aspekte sollten gezielt analysiert und aufgenommen werden?

Wie können bei der Gefährdungsbeurteilung die individuellen Leistungsvoraussetzungen und der soziale Kontext Beachtung finden?

Als Arbeitgeber können Sie sich die erstmalige Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung wie ein Projekt vorstellen.

Gut geplant und gesteuert führt es in sieben Schritten zum Erfolg!

  1. Schritt – Festlegung von Tätigkeiten und Arbeitsbereichen
  2. Schritt – Ermittlung der psychischen Belastung der Arbeit
  3. Schritt – Beurteilung der psychischen Belastung der Arbeit
  4. Schritt – Festlegung von Maßnahmen
  5. Schritt – Durchführung von Maßnahmen
  6. Schritt – Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen
  7. Schritt – Aktualisierung/Fortschreibung

Eine detaillierte Beschreibung zum Vorgehen und viele weitere wichtige Informationen rund um das Thema „Psychische Belastung in der Gefährdungs-beurteilung“ erhalten Sie von den Spezialisten für Arbeitssicherheit der Expert People Management GmbH. Die Anwendung erprobter und maßgeschneiderter Programme, wie beispielsweise „Psychische Belastung erfassen, gesunde Arbeit gestalten“ – kurz PegA, wird Ihnen als Arbeitgeber helfen, die psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung strukturiert und erfolgreich zu berücksichtigen.

Nutzen Sie als Arbeitgeber die vielen Vorteile, die Ihnen daraus entstehen und garantieren Sie so die psychische Gesundheit Ihrer Belegschaft!

Klicken Sie auf den Button - fordern mehr Informationen über unser Kontaktformular an!

zum Kontaktformular